Mindestlohn
Mindestlohn Stadt Luzern
ab 1. Januar 2026
Wichtigste Informationen für Unternehmen
Mit Inkrafttreten des Reglements über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt auf dem Gebiet der Stadt Luzern ab 1. Januar 2026 ein kommunaler Mindestlohn für alle AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeiten.
Diese Zusammenstellung dient als kompakte Orientierungshilfe für Unternehmen zur praktischen Umsetzung.
Höhe des Mindestlohns
Gesetzlicher Mindestlohn fürs 2026: CHF 22.75 pro Stunde (brutto)
Dieser Betrag versteht sich inklusive 13. Monatslohn, jedoch ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung. Der Mindestlohn gilt für alle AHV-pflichtigen Löhne, unabhängig von Branche oder Gesamtarbeitsvertrag.
Geltungsbereich
Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmende, deren gewöhnlicher Arbeitsort auf dem Gebiet der Stadt Luzern liegt. Massgeblich ist dabei der tatsächliche Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, nicht zwingend der im Vertrag genannte Arbeitsort.
Nicht unter den Mindestlohn fallen:
- Aufträge von ausserkommunalen Arbeitgebern, welche lediglich temporär Arbeiten in Luzern ausführen
- Nicht AHV-pflichtige Tätigkeiten
Wichtigste Ausnahmen
Vom Mindestlohn ausgenommen sind insbesondere:
- Lernende
- Ferienjobs von Schüler:innen unter 18 Jahren
- Personen mit Einkommen bis CHF 2’500 pro Jahr (nicht AHV-pflichtig)
- Personen in Programmen der beruflichen Integration
- Praktika bis maximal 6 Monate
- Spezialregel: Raumpfleger/-innen, Haushaltshilfen und Kulturschaffende unterstehen bereits ab dem ersten Franken dem Mindestlohn.
Seniorinnen und Senioren
- AHV-Freibetrag: CHF 16’800 pro Jahr und Arbeitgeber
- Erst darüber hinausgehende Einkommen sind AHV- und damit mindestlohnpflichtig
Praktikumsregelung
Praktika bis 6 Monate: vom Mindestlohn ausgenommen
Verlängerung bis max. 12 Monate möglich, wenn:
- Ausbildungscharakter besteht und
- anschliessend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird
Ohne Ausbildungscharakter gilt der Mindestlohn – auch wenn das Arbeitsverhältnis als Praktikum bezeichnet wird.
Kontrollen und Vollzug
Die Kontrollen erfolgen durch eine externe Organisation. Die konkrete Ausgestaltung wird noch durch die Stadt definiert. Die maximale jährliche Kontrollkosten belaufen sich auf CHF 130’000.–. Eine offizielle Anlaufstelle für Unternehmen ist nicht vorgesehen.
Übergangsfrist
Die Anpassungsfrist für Unternehmen läuft bis zum 30. Juni 2026. Der Mindestlohn ist jedoch rückwirkend ab 1. Januar 2026 geschuldet. Lohnnachzahlungen sind möglich, wenn Systeme technisch erst später angepasst werden.
Berechnungsmodell und Lohnumrechnung (ohne Gewähr per 1.1.26)
Gesetzlicher Mindeststundenlohn: CHF 22.75 pro Stunde (brutto, inkl. 13. Monatslohn)
Monatslohn-Umrechnung (100% Pensum)
Formel: Stunden pro Monat × CHF 22.75 × 12 Monate ÷ 13 Monatslöhne
Wochenarbeitszeit/Monatsstunden = Mindestlohn pro Monat (Beträge brutto, Auszahlung 13x jährlich)
42 Stunden/182 h: CHF 3’822.–
43.5 Stunden/189 h: CHF 3’969.–
45 Stunden195 hCHF 4’095.–
Stundenlohn mit Zuschlägen
Netto-Stundenlohn ohne 13. Monatslohn: CHF 22.75 × 100 ÷ 108.33 = CHF 21.00
Brutto-Stundenlohn inkl.: CHF 25.69 pro Stunde brutto
- 13. Monatslohn: 8.33%
- Ferienentschädigung: 10.65%
- Feiertagsentschädigung: 2.27%
Beispielhafte Anwendung
Ein Betrieb mit 42-Stunden-Woche muss einem Mitarbeitenden mit 100%-Pensum mindestens CHF 3’822.– brutto pro Monat (13x jährlich) bezahlen. Wird hingegen ein Stundenlohn ausbezahlt, ist mindestens CHF 25.69 brutto pro Stunde anzusetzen.
Weitere und rechtliche Hinweise
Die vorliegenden Angaben dienen ausschliesslich der Information und stellen keine rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Aufbereitung wird keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte übernommen. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das Reglement über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Luzern, die dazugehörige Verordnung und das FAQ der Stadt Luzern.
Unternehmen wird empfohlen, bei Unsicherheiten eine fachkundige Beratung beizuziehen oder sich direkt auf die verbindlichen Rechtsgrundlagen der Stadt Luzern zu stützen. Änderungen der Rechtslage bleiben ausdrücklich vorbehalten.
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