Leitbild und Statuten

Statuten

1 Name und Sitz

Unter dem Namen Wirtschaftsverband Stadt Luzern besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Der Wirtschaftsverband Stadt Luzern ist als Sektion dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern (KGL) angeschlossen und kann sich auch anderen wirtschaftlichen Organisationen anschliessen.

2 Zweck

Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und politischen Interessen der Klein- und Mittelbetriebe (KMU) in den Bereichen Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie in der Stadt Luzern zu fördern. Er unterstützt Kooperationen unter den Mitgliedern, steht für Hilfeleistungen zur Verfügung, organisiert Weiterbildungsangebote und Anlässe gesellschaftlicher Natur. Er beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung der Stadt Luzern im Interesse guter Rahmenbedingungen für KMU. Gleichzeitig unterstützt er den KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern und die Bestrebungen des Schweizerischen Gewerbeverbandes (sgv). Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a. Einsatz für eine freie Marktwirtschaft, die den sozialen und ökologischen Gegebenheiten Rechnung trägt
b. Förderung des fairen Wettbewerbes und der freiheitlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
c. Stärkung des Wirtschaftsstandortes Luzern
d. Kontakt zu politischen Behörden
e. Einwirkung auf die städtische Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik
f. Verfassen von Eingaben und Stellungnahmen an Behörden
g. Unterstützung und Motivation von geeigneten Personen für politische Ämter
h. Förderung von Kontakten, Kollegialität und Zusammenarbeit unter den Mitgliedern
i. gezielte Öffentlichkeitsarbeit
j. Information über wirtschaftsrechtliche und gewerbliche Fragen

Der Verein ist einer bürgerlichen Wirtschaftspolitik verpflichtet. Er hält sich aus der Parteipolitik heraus.

Der Verein kann bei Wahlen und Abstimmungen selbständig oder zusammen mit anderen Gruppen auftreten.

3 Mitgliedschaft

3.1 Mitgliederkategorien

Der Verein kennt vier Mitgliederkategorien:

a. Aktivmitglieder
b. Ehrenmitglieder
c. Passivmitglieder
d. Einzelmitglieder

3.1.1
Aktivmitglieder mit Stimmberechtigung können Klein- und Mittelbetriebe (KMU) in den Bereichen Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie mit wirtschaftlichen Interessen in der Stadt Luzern werden.

3.1.2
Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, welche sich um die Anliegen des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, sind aber vom Bezahlen des Vereinsbeitrags befreit. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine persönliche Auszeichnung. Sie ist nicht gekoppelt an eine Unternehmung und ist nicht übertragbar. Ist ein Ehrenmitglied in einem Mitgliedsunternehmen tätig, so ist dieses nicht vom Jahresbeitrag befreit und es bezahlt seinen regulären Beitrag.

3.1.3
Passivmitglieder ohne Stimmberechtigung können natürliche Personen werden, welchen die Förderung der Interessen der KMU ein Anliegen ist, die aber selbst keine Unternehmung besitzen oder verantwortlich führen. Sie sind vom Beitrag an den KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern und den Schweizerischen Gewerbeverband befreit.

3.1.4
Einzelmitglieder mit Stimmrecht können private Personen werden, die keinem gewerblichen Betrieb aus der Region angehören, aber den Wirtschaftsverband Stadt Luzern unterstützen möchten.

3.2 Beitritt

Aufnahmegesuche für die Mitgliedschaft sind an die Geschäftsstelle zu richten. Der Vorstand entscheidet über das Aufnahmegesuch. Bei Ablehnung des Gesuchs kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich Rekurs eingelegt werden. Rekurs-Instanz ist die Vereinsversammlung. Diese entscheidet abschliessend.

3.3 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

− bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
− bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

3.4 Austritt und Ausschluss

3.4.1
Der Austritt kann durch Mitteilung (schriftlich oder per E-Mail) an die Geschäftsstelle unter Beachtung einer einmonatigen Frist auf das Ende eines Vereinsjahrs erklärt werden. Der Jahresbeitrag ist für das ganze Jahr geschuldet.

3.4.2
Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden, wenn:

− der Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird
− es gegen den Vereinszweck handelt
− es gegen die Interessen des Vereins verstösst
− es durch sein Verhalten dem Verein schadet
− es eine Bedingung für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt
− andere wichtige Gründe für einen Ausschluss vorliegen

3.4.3
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ausgeschlossene können innerhalb von 30 Tagen schriftlich Rekurs einlegen. Rekurs-Instanz ist die Vereinsversammlung. Diese entscheidet abschliessend.

3.4.4
Durch Beendigung der Mitgliedschaft fallen alle Mitgliedschaftsrechte und Ansprüche auf das Vereinsvermögen dahin. Die Verpflichtungen zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen. Dies gilt auch für allfällige Rechtsnachfolger.

3.5 Rechte der Mitglieder

Die Organe des Vereins stehen den Mitgliedern im Rahmen der Statuten und Reglemente zur Verfügung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder und Einzelmitglieder.

3.6 Verbindlichkeit

Mit dem Eintritt in den Verein anerkennt jedes Mitglied die gültigen Statuten sowie die rechtsgültig zustande gekommenen Beschlüsse.

3.7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder fördern die Entwicklung und Stärkung der Klein- und Mittelbetriebe (KMU). Gegenüber dem Verein bestehen insbesondere folgende Verpflichtungen:

− Einsatz für die gemeinsamen Vereinsinteressen
− Zahlung des Jahresbeitrags

3.8 Mitgliedschaft im kantonalen und schweizerischen Verband

Der Verein ist als Sektion dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern angeschlossen. Alle Vereinsmitglieder sind deshalb automatisch Mitglied im KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern und im Schweizerischen Gewerbeverband. Sie haben den entsprechenden Jahresbeitrag zu bezahlen.

4 Organisation

4.1 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

− Vereinsversammlung
− Vorstand
− Präsidium
− Geschäftsstelle
− Revision

4.2 Vereinsversammlung

4.2.1
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahrs statt.

4.2.2
Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben:

− Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
− Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums
− Wahl bzw. Abwahl des Vorstands, des Präsidiums sowie der Rechnungsrevisoren
− Abnahme der Jahresrechnung
− Déchargeerteilung an den Vorstand
− Beschluss über das Jahresbudget
− Festsetzung der Mitgliederbeiträge
− Festsetzung und Änderung der Statuten
− Behandlung von Rekursen
− Ernennung von Ehrenmitgliedern
− Beschlussfassung über Anträge
− Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
− Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten
vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

4.2.3
Zur Vereinsversammlung sind die Mitglieder spätestens 14 Tage zum Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Beilage der Traktandenliste einzuladen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, ob ein Geschäft behandelt werden soll, das nicht auf der Traktandenliste aufgeführt ist.

4.2.4
Anträge an die Vereinsversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Präsidium einzureichen.

4.2.5
Die Abstimmungen und Wahlen an der Vereinsversammlung erfolgen offen, sofern nicht ein anderes Vorgehen beschlossen wird. An der Vereinsversammlung besitzt jedes stimmberechtigte Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern diese Statuten oder zwingende Gesetzesbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, gilt das relative Mehr.

4.2.6
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann bei Bedarf jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen von 20 stimmberechtigten Mitgliedern einberufen werden. Im Falle einer dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheit kann die 14-tägige Frist für die Einberufung unter Angabe des unausweichlichen Sachzwangs entsprechend verkürzt werden.

4.2.7
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidium, bei dessen Verhinderung von einer Stellvertretung geleitet. Es wird ein Protokoll geführt.

4.3 Vorstand

4.3.1
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, welche folgende Funktionen abdecken:

Präsidium, Vizepräsidium und verantwortliche Person für die Finanzen. Wählbar sind Mitglieder des Vereins. Die Wiederwahl erfolgt jährlich und ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums, welches durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

4.3.2
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand verwaltet die Finanzen, er verfügt über die durch die Budgetgenehmigung beschlossenen Mittel und verantwortet die Abwicklung des Geschäftsjahrs.

4.3.3
Der Vorstand trifft sich in regelmässigen Abständen. Die Vorstandssitzungen werden durch das Präsidium, bei dessen Verhinderung durch die Stellvertretung mit der Angabe des Orts und der Traktanden mindestens zwei Tage vor dem Sitzungstermin einberufen.

4.3.4
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Branchen- und Arbeitsgruppen sowie Kommissionen einsetzen.

4.3.5
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. Beschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung (auch per E-Mail oder auf andere elektronische Weise) zu einem Antrag gefasst werden (Zirkularbeschlüsse).

4.3.6
Eine allfällige Vergütung der Leistungen der Vorstandsmitglieder wird auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung festgelegt.

4.4 Präsidium

4.4.1
Das Präsidium repräsentiert den Verein nach aussen und vor den Behörden. Es hat alle Vereinsgeschäfte vorzubereiten, die dem Vorstand zu unterbreiten sind, und ist für den anschliessenden Vollzug verantwortlich.

4.4.2
Das Präsidium erstattet dem Vorstand über seine Tätigkeit Bericht.

4.4.3
Das Präsidium wird für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl erfolgt jährlich und ist unbeschränkt möglich.

4.5 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist für die Administration zuständig, erledigt die laufenden Geschäfte und vollzieht die durch die Organe gefassten Beschlüsse. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsstelle werden im Einzelnen in einem Vertrag mit dem Verein geregelt.

4.6 Revision

Die Vereinsversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung des Vereins prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht erstatten.

5 Finanzielles

5.1 Rechnung, Budget, Jahresbeitrag

5.1.1
Über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensverhältnisse des Vereins ist der Vereinsversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung und für das laufende Jahr ein Budget zur Beschlussfassung vorzulegen.

5.1.2
Der Vorstand unterbreitet jährlich der Vereinsversammlung einen Antrag bezüglich der Höhe des Jahresbeitrags.

5.1.3
Der Jahresbeitrag enthält den an den KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern und den Schweizerischen Gewerbeverband zu entrichtenden Beitrag.

5.1.4
Die Beiträge sind jeweils innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

5.2 Finanzielle Mittel

Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

− die Mitgliederbeiträge
− die Entschädigung für Dienstleistungen und Mandate
− Zuwendungen, Vermögenserträge, Zinsen und freiwillige Beiträge

6 Allgemeine Bestimmungen

6.1 Vertretung und Unterschrift

Nach aussen wird der Verein durch das Präsidium und den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

6.2 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6.3 Statutenänderungen

Eine Statutenänderung ist jederzeit möglich, allerdings darf eine solche erst nach vorangegangener Beratung durch den Vorstand von einer Vereinsversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Solange der Verein eine Sektion des KMU- und Gewerbeverbands Kanton Luzern ist, sind diesem die Statuten zur Genehmigung vorzulegen.

6.4 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Vereinsversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6.5 Verwendung des Vermögens

Ein allfälliges Vermögen ist bei der Auflösung dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern zur Verwaltung zu übergeben. Derselbe hat das Vermögen zinstragend anzulegen und zu verwalten, bis in der Stadt Luzern eine neue Gewerbeorganisation gegründet wird. Erfolgt die Gründung nicht innert zehn Jahren, so ist das Vermögen für die berufliche Ausbildung im luzernischen Gewerbe zu verwenden.

7 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 16. Juni 2021 genehmigt. Sie treten per sofort in Kraft und ersetzen die bisherige Fassung.

 

WIRTSCHAFTSVERBAND STADT LUZERN

Benjamin Koch, Präsident
Daniela Jost, Vorstandsmitglied

Luzern, 31. Juni 2021

Statuten

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